AGBs

Stand der AGBs:
April 2020

Firma:
Aiado GmbH
Sorenfeldring 19
22359 Hamburg

Handelsregister: HRB 162384 
Registergericht: Amtsgericht Hamburg 

Geschäftsführer: Jens Leweling

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für jegliche Geschäftsbeziehungen der Aiado GmbH (im Folgenden auch „Aiado“ genannt) mit ihren Kunden. Aiado ist ein Unternehmen, dass auf IT-Beratung, IT-Implementierung und Softwareentwicklung sowie Marketing-Beratung, Unternehmens- und Strategie-Beratung spezialisiert ist. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf Technologien des Salesforce Eco-Systems. 

(2)   Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach dem von Aiado erstellten und vom Kunden angenommenen Angebot. Sollte es Widersprüche zwischen dem Angebot und den AGBs geben, geht das Angebot vor. 

(3)   Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner abweichende oder gegensätzliche Geschäftsbedingungen hat. Die AGBs des Vertragspartners bilden kein Vertragsbestandteil.  

(4)   Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch Aiado bestätigt werden. 

(5)   Angebote der Aiado sind grundsätzlich unverbindlich. Aiado ist in diesen Fällen zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt. An ein verbindliches Angebot hält sich Aiado für vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird. 

(6)   Jegliche Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollte den Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht ein Kunde fristgemäß, hat Aiado das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.  

§2 Leistungsqualität und -umfang

(1)   Aiado erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich beschlossenen Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Aiado ist nur dann verpflichtet, technische oder sonstige Normen einzuhalten, wenn diese im Angebot eigens aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Nur im Angebot ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnete Leistungstermine oder Fristen lösen Verzug aus.  

(2)   Aiado hat das Recht, kostenlose Dienstleistungen, jederzeit nach Vorankündigung einzustellen oder kostenpflichtig zu machen.  

(3)   Außer wenn in Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart, ist Aiado nicht verpflichtet Quellcode zu übergeben.  

(4)   Aiado setzt zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter oder qualifizierte Dritte als Subunternehmer ein.  

(5)   Aiado organisiert die beschlossenen Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Aiado entscheidet über Art und Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten. Auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter und Subunternehmer steht im Ermessen der Aiado. Der Kunde ist den Mitarbeitern und Subunternehmern der Aiado gegenüber nicht weisungsberechtigt, außer es handelt sich um Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren und Risiken.  

(6)   Die festgelegte Vergütung deckt nur den in dem Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden separat auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet. Sollte die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist Aiado berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen. 

(7)   Aiado darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse. 

§3 Drittanbieter

(1)   Aiado kann zur Vertragserfüllung auf Leistungen Dritter („Fremdleistungen“) zugreifen. In solchen Fällen wird der Kunde von Aiado hierauf hingewiesen.

(2)   Fremdleistungen im Sinne dieser AGBs sind insbesondere der Einkauf von Hard- und Software, Vergabe von Dienstleistungs- und Werkverträgen an Dritte.  

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Die Preise gelten stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

Festpreise werden, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt abgerechnet:  

a) 1/3 unmittelbar nach Auftragserteilung, 

b) 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Beendigung der Dienstleistung, 

c) 1/3 nach Abnahme, spätestens aber zwei Wochen nach Beendigung der Dienstleistung. 

(2)   Im Rahmen der Vergütung nach Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll berechnet.  

(3)   Bezieht sich das Angebot auf geschätzte Manntage oder Stunden, wird Aiado diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden um mehr als 20% überschreiten.   

(4)   Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Manntagen“ bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet. 

(5)   Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

(6)   Soweit nicht anders vereinbart, wird Reisezeit zu 50% des Stundensatzes in Rechnung gestellt. 

(7)   Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden unmittelbar mit einer Frist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht auszugleichen.  

(8)   Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.  

(9)   Von Aiado gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von Aiado. 

(10) Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist Aiado berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht.

§5 Pflichten des Kunden

(1)   Der Kunde erkennt an, dass Aiado für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen (laut Angebot) auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Diese Mitwirkung wird vom Kunden als vertragliche Pflicht anerkannt. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt des Projektes unverzüglich zu treffen und Aiado mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Aiado schnell zu prüfen. 

(2)   Aiado ist darauf angewiesen, branchen- und unternehmenstypische Erfordernisse zu erfahren, solange sie für die Leistungserbringung notwendig sind. Der Kunde wird Aiado unaufgefordert auf solche Erfordernisse hinweisen. Der Kunde wird Aiado alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Sollten für die Durchführung des Projektes behördliche Genehmigungen nötig sein, verpflichtet sich der Kunde diese rechtzeitig einzuholen. 

(3)   Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit Aiado wenigstens einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als Projektleiter benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch, via E-Mail, per Video-Call, Chat oder vor Ort erreichbar sein. Bei Abwesenheit des Projektleiters wird der Kunde Aiado einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von Aiado gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von Aiado kurzfristig (spätestens innerhalb von vier Werktagen) zu beantworten. 

(4)   Der Kunde trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch Aiado Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der Leistungserbringung wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien (Backups) vor Verlust schützen. 

(5)   Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard- und Software samt benötigter Lizenzen, Berechtigungen, User- und Systemzugänge) rechtzeitig zur Leistungserbringung durch Aiado zur Verfügung stellen. 

(6)   Der Kunden wird Aiado auf geplante Wartungsarbeiten mit einer Vorlaufzeit von mindestens acht Werktagen hinweisen. Ungeplante, kurzfristige Ausfallzeiten von Systemen sind der Aiado schnellstmöglich mitzuteilen.

(7)   Arbeiten eingesetzte Aiado Mitarbeiter oder Subunternehmer beim Kunden vor Ort, werden geeignete Projekträume, Arbeitsplätze und IT Infrastruktur kostenlose gestellt. Über geltende Sicherheitsregeln werden Aiado Mitarbeiter oder Subunternehmer unaufgefordert unterrichtet. 

(8)   Soweit die Leistungserbringung von Aiado eine Unterrichtung und/oder Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde den Betriebsrat entsprechend informieren bzw. die Zustimmung einholen. 

(9)   Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten darf Aiado dem Kunden in Rechnung stellen. 

§6 Leistungsänderungen (Change Requests)

(1)   Beide Parteien dürfen zu jedem Zeitpunkt die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht. 

(2)   Ein eingereichter Change Request wird auf Kundenwunsch von Aiado nach Kundenfreigabe des Aufwandes, der Dauer und der verbundenen Kosten geprüft. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den genannten Konditionen, teilt Aiado ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) dem Kunden mit. Auch wenn nach Prüfung der Change Request vom Kunden nicht beauftragt wird, werden die Kosten der Prüfung vom Kunden getragen. 

(3)   Beauftragte Change Requests werden schriftlich vereinbart und werden Teil des Vertragsgegenstandes. 

§7 Urheber- und Nutzungsrechte

(1)   Aiado räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Aiado dem Kunden unter dem Vorbehalt der gänzlichen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

(2)   Bis zur vollständigen Bezahlung jeglicher Rechnungen und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Aiado ist hierfür nicht erforderlich. 

(3)   Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Aiado oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen. 

(4)   Soweit Aiado Software-Standardprodukte gemäß Ziffer 7.3 (im Folgenden die „Aiado-Software“) bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen, gelten die folgenden Regelungen: 

(4.1) Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte (im Falle des Softwarekaufs zeitlich unbeschränkte), nicht ausschließliche Recht zu, die Aiado-Software zu nutzen.  

(4.2) Der Kunde darf weder die Aiado-Software selbst noch die Rechte an der Aiado-Software vermieten, verkaufen, verleihen, Dritten zur Nutzung überlassen, unterlizenzieren, abtreten oder übertragen, noch die Aiado-Software duplizieren oder das Kopieren der Aiado-Software weder in Teilen noch als Ganzes zulassen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. 

(4.3) Der Kunde darf die Aiado-Software weder bearbeiten noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten. 

(4.4) Wird die Aiado-Software dem Kunden zu Testzwecken überlassen, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Aiado-Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Besonders ein produktiver Betrieb der Software oder die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist verboten. 

(4.5) Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Aiado Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Zugänglichmachung der Aiado-Software an Dritte besteht nicht. 

(4.6) Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch, Update), der dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege- oder sonstigen vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Aiado-Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGBs, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 

(4.7) In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene Kopien der Software vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an Aiado zurückzugeben. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an verbundene Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber Aiado die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. 

(5)   Aiado ist in jedem Fall und uneingeschränkt, unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten des Kunden, berechtigt, die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen. 

(6)   Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Aiado Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf Aiado eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Aiado wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.  

§8 Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit

(1)   Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in entsprechender Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.  

(2)   Nicht als „Vertrauliche Informationen“ gelten Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) von der offenlegenden Partei schriftlich zur Offenlegung frei gegeben worden sind; (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) rechtmäßig von einem Dritten empfangen worden sind, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war; (iv) allgemein zugänglich sind oder waren; oder (v) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden. 

(3)   Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form, erfolgt auf Gefahr des Kunden. 

(4)   Werden als Teil eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. Aiado übernimmt keine Haftung. 

(5)   Aiado ist befugt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertraulichen Informationen enthalten. Der Kunde ist jedoch für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich. 

(6)   Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort. 

(7)   Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet Aiado personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Im Falle von Fremdleistungen wird Aiado ggf. entsprechende Vereinbarungen mit Dritten treffen. 

§9 Haftung

(1)   Aiado haftet für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Aiado, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Weiter haftet Aiado unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

(2)   Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Aiado auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Jedenfalls ist die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen beschränkt. 

(3)   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Aiado und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung. 

(4)   In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden ausgeschlossen.

(5)   Aiado haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.  

§10 Vertragsdauer und Kündigung

(1)   Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls Aiado vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns. 

(2)   Für Einzelaufträge ergibt sich die Vertragslaufzeit aus dem abgeschlossenen Auftrag zwischen dem Kunden und Aiado. 

(3)   Es besteht das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angebrachte Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung. 

(4)   Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Post oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig. 

§11 Abnahme

(1)   Von Aiado herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration). Teilabnahmen ändern nicht die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.1 c).  

(1)   Aiado stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen. 

(2)   Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Aiado in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. Aiado ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen. 

(3)   Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition: 

a) Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze). 

b) Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen). 

c) Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen. 

(4)   Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde während der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt Aiado die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Danach werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt. 

(6)   Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.  

§12 Gewährleistung

(1)   Aiado gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer 11 für Dienstleistungen ist ausgeschlossen. 

(2)   Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme gemäß Ziffer 11 schriftlich durch den Kunden beanstandet. Eine Übermittlung der Mitteilung per Post oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.  

(3)   Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme, außer Aiado hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Aiado kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. 

(4)   Der Kunde wird Aiado bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an Aiado im zumutbaren Umfang.  

(5)   Aiado haftet nicht für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Ebenso entfällt eine Sachmängelhaftung von Aiado, soweit Gewerke verändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist. 

(6)   Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde Aiado alle Aufwendungen vergüten, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind. 

(7)   Aiado gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Aiado von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Aiado die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Aiado dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Staaten, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt, zustehen. Ziffern 12.3 und 12.5 gelten für Rechtsmängel entsprechend. 

§13 Vereinbarung zur Personalvermittlung

(1)   Wechselt ein Mitarbeiter von Aiado während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von Aiado zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch die Tätigkeit von Aiado vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von Aiado ist unwiderlegbar vermutet, wenn der Kunde den betreffenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil von EUR 14.000,00 (netto) zuzüglich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Bestandteil der Provision verringert sich für jeden Monat, den der Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz war, um 1/12.  

(2)   Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 13.1 wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von Aiado während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall beträgt die Vermittlungsprovision pauschal EUR 14.000,00 (netto). 

§14 Salvatorische Klausel

(1)   Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die Parteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

§15 Schlussbestimmung | Gerichtsstand | Erfüllungsort

(1)   Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden. 

(2)   Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Aiado ausgeschlossen. 

(3)   Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Hamburg. 

(4)   Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist unzulässig.

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